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   BSG, 03.11.2008 - B 11 AL 85/08 B   

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https://dejure.org/2008,44812
BSG, 03.11.2008 - B 11 AL 85/08 B (https://dejure.org/2008,44812)
BSG, Entscheidung vom 03.11.2008 - B 11 AL 85/08 B (https://dejure.org/2008,44812)
BSG, Entscheidung vom 03. November 2008 - B 11 AL 85/08 B (https://dejure.org/2008,44812)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 29.11.1989 - 7 BAr 130/88

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Abweichung

    Auszug aus BSG, 03.11.2008 - B 11 AL 85/08 B
    Denn um eine Abweichung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung zB des BSG andererseits aufzuzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67).

    Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht etwa nur (angeblich) ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; BSG 27. Juni 2002 - B 11 AL 87/02 B -).

  • BSG, 27.06.2002 - B 11 AL 87/02 B
    Auszug aus BSG, 03.11.2008 - B 11 AL 85/08 B
    Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht etwa nur (angeblich) ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; BSG 27. Juni 2002 - B 11 AL 87/02 B -).
  • BSG, 20.03.1980 - 7 RAr 4/79

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auf Grund Feststellung einer

    Auszug aus BSG, 03.11.2008 - B 11 AL 85/08 B
    Dies gilt auch dann, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers unterstellt wird, dieser habe die - auch vom LSG zitierte - Entscheidung mit dem Aktenzeichen 7 RAr 4/79 (DBlR 2530, AFG/§ 119) gemeint.
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 03.11.2008 - B 11 AL 85/08 B
    Denn zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist auszuführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 03.11.2008 - B 11 AL 85/08 B
    Denn zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist auszuführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 16.11.1987 - 5b BJ 118/87

    Verfahrensmangel - Beweisaufnahme - Sitzungsarzt - Rüge

    Auszug aus BSG, 03.11.2008 - B 11 AL 85/08 B
    Denn zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist auszuführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen

    Auszug aus BSG, 03.11.2008 - B 11 AL 85/08 B
    Insoweit muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist, und es ist der Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage durch das Revisionsgericht notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).
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